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Schutzgebiete in Tirol

Laut Tiroler Naturschutzgesetz werden in Tirol ssechs Schutzgebiteskategorien vdurch die Landesregierung verordnet:

  • Ruhegebiete
  • Landschaftsschutzgebiete
  • Geschützter Landschaftsteil
  • Natura 2000-Gebiete
  • Naturschutzgebiete
  • Sonderschutzgebiete

Ruhe bedeutet nicht Stillstand

Grünzonen und landwirtschaftlichen Vorrangflächen innerhalb des Dauersiedlungsraums tragen als Freihaltegebiete zu einer geordneten und ausgewogenen Raumentwicklung bei. Dasselbe bewirkt das Ruhegebiet als raumplanerisches Instrument im Freiland außerhalb des geschlossenen Siedlungsraumes.

Ruhegebiete stellen damit naturnahe Erholungsräume und ökologische Ausgleichsflächen zu den intensiv genutzten Tourismus- und Siedlungszentren dar. Deshalb sind Ruhezonen auch in mehreren Protokollen der Alpenkonvention verankert, ebenso im Protokoll Tourismus:„Die Vertragsparteien verpflichten sich…Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschließungen verzichtet wird“. Das Ziel, eine nachhaltige Sicherung der natürlichen Ressourcen zu bewirken, wurde durch das Ruhegebiet erreicht. Das Schutzgebiet ist damit ein wichtiger Teil einer ausgewogenen Raumordnung, steht jedoch nicht als Ausgleichsgebiet für das Zillertal.

Das Ruhegebiet war von Beginn an mehr als eine lediglich geschützte Fläche. Es war daher ein zentraler Punkt, eine Betreuung für das Schutzgebiet vor Ort zu schaffen. Seit nunmehr 20 Jahren wird dieser erfolgreiche Weg beschritten und das Ruhegebiet wird das Zillertal weiter durch seine Arbeit prägen.

Tiroler Naturschutzgesetz
§ 11
Ruhegebiete

"(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

(2) In Ruhegebieten sind verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr;
d) jede erhebliche Lärmentwicklung;
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.

(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen."

Das Ruhegebiet ist die Basis, auf die der Naturpark als Institution aufgesetzt ist.